Sonst kann die SRK nachstehende Vorgehensweisen wählen: die SRK kann die Abrechnung (ganz oder teilweise) akzeptieren, wobei einem Steuerpflichtigen, der seiner Abrechnungspflicht nicht rechtzeitig nachgekommen ist, die Kosten für das Verfahren vor der SRK in der Regel aufzuerlegen sind. Falls begründete Zweifel an der Richtigkeit der vom Steuerpflichtigen verspätet eingereichten Abrechnung bestehen oder wenn die Abrechnung noch immer nicht eingereicht wird, ist die Schätzung auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Die ESTV kann im Rahmen der von ihr bei der SRK einzureichenden Vernehmlassung jeweils einen entsprechenden Antrag stellen.