Die ESTV kann den erlassenen Einspracheentscheid bis zum Abschluss des Schriftenwechsels im Beschwerdeverfahren in Wiedererwägung ziehen und einen (neuen) Einspracheentscheid erlassen, sodass die Beschwerde eventuell gegenstandslos werden kann. Sonst kann die SRK nachstehende Vorgehensweisen wählen: die SRK kann die Abrechnung (ganz oder teilweise) akzeptieren, wobei einem Steuerpflichtigen, der seiner Abrechnungspflicht nicht rechtzeitig nachgekommen ist, die Kosten für das Verfahren vor der SRK in der Regel aufzuerlegen sind.