Erst wenn der Steuerpflichtige den Nachweis dafür erbringt, dass der Vorinstanz bei der Schätzung grössere Ermessensfehler unterlaufen sind, setzt die SRK ihr eigenes Ermessen an die Stelle jenes der Vorinstanz. bb. Falls der Steuerpflichtige die Abrechnung jedoch erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens bei der SRK einreicht, bestehen folgende Möglichkeiten. Die ESTV kann den erlassenen Einspracheentscheid bis zum Abschluss des Schriftenwechsels im Beschwerdeverfahren in Wiedererwägung ziehen und einen (neuen) Einspracheentscheid erlassen, sodass die Beschwerde eventuell gegenstandslos werden kann.