Die Schätzung durch die Verwaltung hat die durch den Steuerpflichtigen nicht eingereichte Abrechnung zu ersetzen. Praxisgemäss akzeptiert die ESTV dennoch im Verlauf des Entscheidverfahrens durch den Steuerpflichtigen verspätet eingereichte Abrechnungen. Die Verwaltung wird sogar bei einer derartigen Verspätung in der Regel die Steuer gemäss jener nachträglich eingereichten Abrechnung festsetzen, sich eine Kontrolle vorbehalten und dem Steuerpflichtigen die Kosten des Entscheidverfahrens auferlegen. Auch während des Einspracheverfahrens nimmt die ESTV verspätet eingereichte Abrechnungen entgegen und sie zieht üblicherweise die erlassene Verfügung in Wiedererwägung.