Andererseits kann die ESTV die interne Schätzung auf Grund von Erfahrungszahlen vornehmen, die sie bei Kontrollen von Betrieben der gleichen Branche gewonnen hat. Bei der Vornahme der internen Schätzung ist die ESTV bis zum Erlass eines Entscheides nicht verpflichtet, weitergehende Untersuchungsmassnahmen vorzunehmen. Im Rahmen von Schätzungen für mehrere aufeinanderfolgende Steuerperioden ist es insbesondere als zulässig anzusehen, wenn die Verwaltung sukzessive einen (jährlichen) Aufschlag bei den geschätzten Umsätzen vornimmt, der jedenfalls auf wirtschaftlich plausiblen Überlegungen basieren muss.