Dies entbindet die ESTV jedoch nicht davon, die individuellen Verhältnisse des Steuerpflichtigen möglichst exakt in die Schätzung einfliessen zu lassen. Wie bei der Schätzung nach der vorangehenden Kontrolle des Betriebes bzw. der Geschäftsunterlagen des Steuerpflichtigen gibt es auch bei der internen Schätzung folgende zwei Methoden. Unter Verwendung der bereits der ESTV zur Verfügung stehenden Unterlagen (z. B. frühere Abrechnungen, Ergebnisse früherer Kontrollen, Auskünfte Dritter, betriebliche Kennzahlen wie Anzahl der Mitarbeiter, etc.) kann einerseits durch die Verwaltung eine Rekonstruktion der Abrechnung vorgenommen werden.