Von einer Schätzung zu unterscheiden sind strafrechtliche Massnahmen (z. B. die Ausfällung von Bussen), um Widerhandlungen eines Steuerpflichtigen (z. B. das Nichteinreichen von Abrechnungen) strafrechtlich zu sanktionieren. b. Naturgemäss weist die Methode der internen Schätzung, die - wie bereits ausgeführt - nicht auf einer Kontrolle des Betriebes bzw. der Geschäftsunterlagen des Steuerpflichtigen basiert, tendenziell mehr Fehlerquellen auf, als eine Schätzung nach vorangehender Kontrolle des Betriebes. Dies entbindet die ESTV jedoch nicht davon, die individuellen Verhältnisse des Steuerpflichtigen möglichst exakt in die Schätzung einfliessen zu lassen.