7 im Rahmen einer Kontrolle des Betriebes bzw. der Geschäftsunterlagen des Steuerpflichtigen festgestellt werden können; eine Prüfung der Buchhaltung des Steuerpflichtigen ist im Rahmen einer internen Schätzung im übrigen gar nicht möglich. Anzumerken ist, dass eine Schätzung keinen Strafcharakter hat, sondern lediglich dazu dient, den steuerpflichtigen Umsatz zu ermitteln. Von einer Schätzung zu unterscheiden sind strafrechtliche Massnahmen (z. B. die Ausfällung von Bussen), um Widerhandlungen eines Steuerpflichtigen (z. B. das Nichteinreichen von Abrechnungen) strafrechtlich zu sanktionieren.