Ein weiterer Anwendungsfall für die interne Schätzung ist dann gegeben, wenn durch die Verwaltung ein Fehler in der Abrechnung des Steuerpflichtigen (intern) entdeckt wird, wobei in diesem Fall verschiedene Ursachen denkbar sind. Bei diesen Fällen handelt es sich jedoch nicht um einen Fehler in der Buchhaltung des Steuerpflichtigen (bzw. auch nicht um eine Verletzung der ihm obliegenden Buchführungspflicht), da derartige Unkorrektheiten erst