Die Methode der internen Schätzung ist zur Ermittlung des Steuerbetrages als sachgerecht, angemessen, praktikabel sowie mit Art. 4 BV als vereinbar anzusehen und deshalb vom Richter nicht zu beanstanden. Eine derartige Regelung bildet eine unabdingbare Voraussetzung für das Funktionieren des Systems der Mehrwertsteuer und in diesem Punkt kann mutatis mutandis auf die bereits unter dem Recht der Warenumsatzsteuer durch das Bundesgericht ergangene Rechtsprechung betreffend Schätzung abgestellt werden. Nachstehend sind die Voraussetzungen für die Anwendung der internen Schätzung, die dabei anzuwendenden Methoden und die Überprüfung durch die SRK zu untersuchen.