Die ESTV muss vor allem in jenen Fällen, bei denen ein schnelles Handeln erforderlich ist, ein Mittel in der Hand haben, um den Umsatz eines Steuerpflichtigen sofort schätzen zu können, dies geschieht durch eine interne Schätzung. Wenn die interne Fristenkontrolle der ESTV zeigt, dass ein Steuerpflichtiger das Selbstveranlagungsprinzip verletzt hat, so ist die Verwaltung keineswegs verpflichtet, vor der schätzungsweisen Ermittlung des Umsatzes dieses Steuerpflichtigen eine Kontrolle in dessen Betrieb bzw. seiner Geschäftsunterlagen durchzuführen.