5 Eine derartige Regelung bildet eine unabdingbare Voraussetzung für das Funktionieren des Systems der Mehrwertsteuer und in diesem Punkt kann die Verwaltung auf die bereits unter dem Recht der Warenumsatzsteuer durch das Bundesgericht ergangene Rechtsprechung betreffend Buchführung abstellen. Bei beiden Steuerarten, die auf dem Prinzip der Selbstveranlagung beruhen, sind geschäftliche Aufzeichnungen, die der Steuerpflichtige zu führen hat, der Ausgangspunkt für die Berechnung der Steuer. 4.a. Die Vorschriften der Mehrwertsteuerverordnung über die Ermessenseinschätzung (Art. 48 MWSTV) stützen sich ebenfalls direkt auf Art. 8 Abs. 1 UeB BV.