c. Die fragliche Praxis der ESTV, wonach auch von einem nicht im Handelsregister eingetragenen und auch nicht buchführungspflichtigen Mehrwertsteuerpflichtigen verlangt wird, Geschäftsbücher zu führen, damit eine Verfolgung der Geschäftsvorfälle vom Einzelbeleg über die Buchhaltung bis zur Mehrwertsteuer-Abrechnung (bzw. auch umgekehrt) möglich ist, verstösst nicht gegen den Gestaltungsspielraum (unter Beachtung des Rechtsgleichheitsgebotes), den der Gesetzgeber der Verwaltung eingeräumt hat.