nach Ermessen], Steuer Revue 1980, S. 306). Das Bundesgericht hat betreffend das Recht der Warenumsatzsteuer entschieden, dass der Steuerpflichtige selbst bei geringem Barverkehr zur Führung zumindest eines einfachen ordentlichen Kassabuches verpflichtet ist. Der Steuerpflichtige ist zwar nicht gehalten, kaufmännische Bücher im Sinne des Handelsrechts zu führen, die Bücher müssen die erzielten Umsätze jedoch lückenlos erfassen und die entsprechenden Belege sind aufzuheben (Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 63 S. 236, 55 S. 574).