Der Steuerpflichtige hat zu beachten, dass das Verfolgen der Geschäftsvorfälle vom Einzelbeleg über die Buchhaltung bis zur Mehrwertsteuer-Abrechnung sowie in umgekehrter Richtung ohne Zeitverlust gewährleistet sein muss (vgl. Art. 47 Abs. 1 MWSTV in Verbindung mit Wegleitung Rz. 882, bzw. Broschüre Rechnungswesen Mehrwertsteuer, S. 11). Eine Häufung von formellen Fehlern und Mängeln der buchmässigen Aufzeichnungen oder einzelne grobe Verstösse sind geeignet, die materielle Richtigkeit der Aufzeichnungen als Ganzes in Frage zu stellen. Besonders hohen Anforderungen muss etwa die detaillierte und chronologische Führung eines Kassabuches genügen (Hans Gerber, Die Steuerschätzung [Veranlagung