Nach Art. 47 Abs. 1 MWSTV hat der Steuerpflichtige seine Geschäftsbücher so einzurichten, dass sich daraus die Tatsachen, welche zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges der Steuerpflicht von Bedeutung sind, leicht und zuverlässig ermitteln lassen. Die ESTV kann hierüber nähere Bestimmungen aufstellen, was sie mit dem Erlass der «Wegleitung für Steuerpflichtige» vom Herbst 1994 und Frühling 1997[35] («Wegleitung», Rz. 870 ff.) bzw. der Broschüre «Rechnungswesen Mehrwertsteuer» vom Februar 19942 getan hat. Der Steuerpflichtige hat zu beachten,