Aus diesem Grund sei dem Beschwerdeführer seitens der ESTV Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einreichung der massgeblichen Unterlagen (Abrechnungen) gegeben worden, wobei der Beschwerdeführer davon keinen Gebrauch gemacht habe. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte (provisorische) Veranlagung betreffend die direkten Steuern (Kanton bzw. Gemeinde) liesse keinen Rückschluss auf die erzielten Umsätze zu. Auf Grund der Akten seien keine Indizien vorgelegen, welche eine andere Beurteilung zugelassen hätten, mithin sei die Schätzung durch die Verwaltung rechtmässig und zutreffend vorgenommen worden. Aus den Erwägungen: