Ausgangspunkt für die konkrete Schätzung seien die eigenen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Eintragung in das Register der Steuerpflichtigen gewesen, wonach er im Jahr 1994 einen Umsatz von vermutlich ca. Fr. 750 000.- erzielen werde. Die bereits der Einsprache beigelegten Unterlagen (insbesondere «Betriebsergebnis 1995» und «Comptabilité 1996») seien für die Festsetzung der Mehrwertsteuer unbrauchbar gewesen. Aus diesem Grund sei dem Beschwerdeführer seitens der ESTV Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einreichung der massgeblichen Unterlagen (Abrechnungen) gegeben worden, wobei der Beschwerdeführer davon keinen Gebrauch gemacht habe.