Ein Steuerpflichtiger müsse allfällige Nachteile, die sich aus einer Schätzung ergeben können, hinnehmen; wer keine oder nur unvollständige Bücher führe und angerufene besondere Umstände nicht wenigstens glaubhaft mache, habe einen allfälligen Nachteil seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben. Anspruch auf eine günstigere Umsatzschätzung habe er nur, wenn die angefochtene Umsatzschätzung offensichtlich nicht der Wirklichkeit entspreche. Ausgangspunkt für die konkrete Schätzung seien die eigenen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Eintragung in das Register der Steuerpflichtigen gewesen, wonach er im Jahr 1994 einen Umsatz von vermutlich ca. Fr. 750 000.- erzielen werde.