Mit Vernehmlassung vom 30. März 1998 beantragte die ESTV die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei auf den 1. Januar 1995 als Steuerpflichtiger im Register eingetragen worden, doch sei er seit dem Beginn der Steuerpflicht seiner Abrechnungspflicht nicht nachgekommen. Auch für den in diesem Verfahren massgebenden Zeitraum (1. und 2. Quartal 1996) sei keine Änderung des Verhaltens des Steuerpflichtigen feststellbar gewesen. Nachdem der Beschwerdeführer trotz Mahnungen seiner