Seit dem 1. Januar 1997 sei er ohne Beschäftigung und Einkommen, da er ein letztes Projekt in der Schweiz nicht habe zum Abschluss bringen können. Des weiteren machte der Beschwerdeführer Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen. Mit Zwischenentscheid vom 22. Januar 1998 entschied der Präsident der SRK über das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von der Zahlung der Verfahrenskosten und bewilligte ihm die unentgeltliche Rechtspflege in diesem Umfang. Dieser Zwischenentscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. D. Mit Vernehmlassung vom 30. März 1998 beantragte die ESTV die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.