Der Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe vom 14. Januar 1998 geltend, gemäss seinen Betriebsergebnissen 1995 und 1996 wäre ein mehrwertsteuerpflichtiger Umsatz von insgesamt Fr. 6600.- durch ihn erzielt worden, dies ergebe einen Steuerbetrag von total Fr. 429.-. Ende 1994 habe er erwartet, dass er in Zukunft in der Schweiz mehrere Aufträge realisieren werde, doch sei es in der Folge nicht zu entsprechenden Abschlüssen gekommen. Im Jahr 1995 habe er einen Auftrag von einer nordkoreanischen Firma an eine holländische Firma mit einer Auftragssumme von Fr. 430 000.- vermittelt, wobei er aus diesem Geschäft eine Provision von 5% (Fr. 21 500.-) erzielt habe.