Gleichzeitig brachte er vor, dass er nicht in der Lage sei, den Kostenvorschuss von Fr. 2500.- zu bezahlen, da er de facto arbeitslos sei. Mit Schreiben vom 7. Januar 1998 forderte die SRK den Beschwerdeführer auf, seine Mittellosigkeit nachzuweisen und erstreckte ihm gleichzeitig antragsgemäss die Frist zur Verbesserung der Beschwerde bzw. Einreichung der Unterlagen bis zum 15. Januar 1998. C. Der Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe vom 14. Januar 1998 geltend, gemäss seinen Betriebsergebnissen 1995 und 1996 wäre ein mehrwertsteuerpflichtiger Umsatz von insgesamt Fr. 6600.- durch ihn erzielt worden, dies ergebe einen Steuerbetrag von total Fr. 429.-.