Da die Beschwerdeschrift nicht den formellen Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) entsprach, forderte die SRK den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Dezember 1997 auf, die Beschwerde bis zum 5. Januar 1998 zu verbessern und ebenfalls bis zu diesem Termin einen Kostenvorschuss von Fr. 2500.- zu bezahlen. In der Eingabe vom 4. Januar 1998 ersuchte der Beschwerdeführer um eine Fristerstreckung zur Vorlage der angeforderten Unterlagen bis zum 15. Januar 1998. Gleichzeitig brachte er vor, dass er nicht in der Lage sei, den Kostenvorschuss von Fr. 2500.- zu bezahlen, da er de facto arbeitslos sei.