2 insbesondere damit begründet, dass X. keine aussagekräftigen Aufzeichnungen vorgelegt habe und die provisorische Veranlagung für die Kantons- und Gemeindesteuern 1996 des Kantons Y. keinen Schluss auf den von ihm in der fraglichen Periode erzielten Umsatz zulassen würde. B. Mit Eingabe vom 2. Dezember 1997 erhob X. (Beschwerdeführer) gegen den Einspracheentscheid der ESTV vom 13. November 1997 fristgerecht Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK). Da die Beschwerdeschrift nicht den formellen Anforderungen von Art.