Diese Frist liess der Steuerpflichtige ungenutzt verstreichen. Mit Einspracheentscheid vom 13. November 1997 wies die ESTV die Einsprache von X. vom 16. Juni 1997 ab und bestÃĪtigte den Entscheid vom 5. Juni 1997. Die Abweisung der Einsprache wurde durch die Verwaltung