Im Schreiben vom 16. Juni 1997 erhob X. bei der ESTV «Einspruch» gegen den Entscheid vom 5. Juni 1997, wobei er insbesondere vorbrachte, seine Tätigkeit als Anbauberater würde im Jahr weniger als Fr. 20 000.- an Einkünften erbringen und er legte der Verwaltung verschiedene Beweismittel vor. Die ESTV setzte X. mit (eingeschriebenem) Brief vom 24. September 1997 eine dreitägige Frist an, um die von ihm erhobene Einsprache zu verbessern und insbesondere die Abrechnungen für das 1. und 2. Quartal 1996 nachzureichen. Diese Frist liess der Steuerpflichtige ungenutzt verstreichen.