In der Folge wurde die offene Steuerforderung durch die ESTV gegenüber X. in Betreibung gesetzt, wobei der Steuerpflichtige gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhob. Mit Entscheid vom 5. Juni 1997 setzte die ESTV die von X. zu entrichtende Steuerforderung mit Fr. 28 000.- fest und hob den von ihm erhobenen Rechtsvorschlag auf. Im Schreiben vom 16. Juni 1997 erhob X. bei der ESTV «Einspruch» gegen den Entscheid vom 5. Juni 1997, wobei er insbesondere vorbrachte, seine Tätigkeit als Anbauberater würde im Jahr weniger als Fr. 20 000.- an Einkünften erbringen und er legte der Verwaltung verschiedene Beweismittel vor.