Da er auch die Abrechnungen für die Steuerperioden 1. und 2. Quartal 1996 (Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1996) nicht einreichte bzw. er den Steuerbetrag nicht bezahlte, wurde die von ihm zu entrichtende Mehrwertsteuer von der Verwaltung durch Schätzung ermittelt. Mit Ergänzungsabrechnung (EA) vom 12. Dezember 1996 setzte die ESTV die von ihm zu bezahlende Mehrwertsteuer für diesen Zeitraum mit Fr. 28 000.- (zuzüglich Verzugszins unter Auferlegung der Kosten) fest. In der Folge wurde die offene Steuerforderung durch die ESTV gegenüber X. in Betreibung gesetzt, wobei der Steuerpflichtige gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhob.