Nachdem X. offensichtlich seinen Pflichten als Steuerpflichtiger gegenüber der ESTV nicht nachkam, wurde er bereits für das erste Jahr seiner Steuerpflicht (1995) durch die Verwaltung mit zwei Schätzungen für den Steuerbetrag von total Fr. 37 000.- zur Mehrwertsteuer veranlagt. Da er auch die Abrechnungen für die Steuerperioden 1. und 2. Quartal 1996 (Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1996) nicht einreichte bzw. er den Steuerbetrag nicht bezahlte, wurde die von ihm zu entrichtende Mehrwertsteuer von der Verwaltung durch Schätzung ermittelt.