A. X. ist seit dem 1. Januar 1995 als Steuerpflichtiger im Sinne von Art. 17 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, SR 641.201) im von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) geführten Register eingetragen. Nachdem X. offensichtlich seinen Pflichten als Steuerpflichtiger gegenüber der ESTV nicht nachkam, wurde er bereits für das erste Jahr seiner Steuerpflicht (1995) durch die Verwaltung mit zwei Schätzungen für den Steuerbetrag von total Fr. 37 000.- zur Mehrwertsteuer veranlagt.