{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-08-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-27--_1998-08-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004214.pdf?ID=150004214", "Checksum": "6b01de798d09781cdfce05715a1b19d9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.27 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 25.08.1998 JAAC 63.27 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 25.08.1998 JAAC 63.27 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 25.08.1998 JAAC 63.27 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:04", "Checksum": "09f4c78db6e020f1fce9bec1d90fc610", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 25.08.1998 JAAC 63.27 \r\n\n 12\nAnzumerken ist, dass die Verwaltung den Beschwerdeführer mit Schreiben\nvom 24. September 1997 aufforderte, nähere Angaben über die erzielten\nUmsätze zu machen; der Steuerpflichtige reagierte auf dieses Schreiben\njedoch nicht. In der Folge musste die ESTV mangels anderer - verlässlicher\nund aussagekräftiger - Unterlagen die bereits vorgenommene Schätzung im\nEinspracheentscheid vom 13. November 1997 bestätigen. Nach der Ansicht\nder SRK nahm die ESTV die Schätzung für den fraglichen Zeitraum (1. und\n2. Quartal 1996) unter Berücksichtigung der ihr vorliegenden Informationen\nüber den Betrieb des Steuerpflichtigen zutreffend vor, wobei die Schätzung\ninsgesamt als angemessen und haltbar erscheint.\nc. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor der SRK stützt der\nBeschwerdeführer seine Argumentation auf die von ihm bereits bei\nder ESTV eingereichten Unterlagen ab. Er verwies neuerlich auf seine\nJahresrechnungen 1995 und 1996 sowie auf die Veranlagung zur direkten\nSteuer (Kanton und Gemeinde). Zusätzlich machte er noch sinngemäss geltend,\ner werde durch das Betreibungsamt bis auf das Existenzminimum gepfändet.\nDas Betreibungsamt, das ein monatliches Einkommen des Beschwerdeführers\nvon Fr. 2100.- angenommen hat, nahm diese Berechnung jedoch erst am\n22. Oktober 1997 vor, sodass schon aus diesem Grund kein Rückschluss auf\nden fraglichen Zeitraum (1. und 2. Quartal 1996) vorgenommen werden\nkann. Im übrigen wird durch das Betreibungsamt ein erzieltes Einkommen\ngepfändet und nicht ein erzielter Umsatz.\nAuch die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens\nneu eingereichten Unterlagen vermögen weder für sich allein noch\nzusammen mit den bereits eingereichten Beweismitteln die von der ESTV\nvorgenommene Schätzung zu erschüttern. Diese Unterlagen erlauben es\nnicht, die einzelnen Geschäftsfälle zu verfolgen, und eine ordnungsgemässe\nchronologische Auflistung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben wurde durch\nden Beschwerdeführer ebenfalls nicht vorgelegt. Mithin ist durch die SRK\ndie von der Verwaltung vorgenommene Schätzung zu bestätigen, da diese\nauch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer neu eingereichten\nUnterlagen weiterhin als angemessen und haltbar erscheint.\nd. Zwar hat der Beschwerdeführer durch die Vorlage der Steuererklärung\nfür die direkte Steuer den Nachweis erbracht, dass seine Ehefrau im\nfraglichen Zeitraum ein Einkommen erzielt hat, sodass nicht aufgrund des\nLebensaufwandes darauf geschlossen werden kann, der Beschwerdeführer\nmüsse zwingend Umsätze und damit auch Einnahmen erzielt haben. Auch\nführte der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum keinen eigentlichen\nGeschäftsbetrieb und er beschäftigte keine Angestellten. Ein derartiger\nHandels- und Beratungsbetrieb, wie ihn der Beschwerdeführer offensichtlich\nführte, der darin besteht, Geschäfte zu vermitteln bzw. Beratungsleistungen\nzu erbringen, kann jedoch auch mit einer minimalen Infrastruktur von zu\nHause (oder vom eigenen Auto) aus geführt werden. Dem Beschwerdeführer\nwird insofern beizupflichten sein, als der von ihm erzielte Umsatz sehr stark\ndavon abhängig ist, ob er erfolgreich «Projekte» zum Abschluss bringen kann,\nwomit der von ihm erzielte Umsatz starken Schwankungen unterworfen sein\nkönnte. Jedoch kann bereits der positive Abschluss nur einzelner Geschäfte\n(mit einem entsprechenden Geschäftsvolumen) im fraglichen Zeitraum zu\nhohen Umsätzen und damit zu entsprechenden Steuerfolgen betreffend\nMehrwertsteuer führen.\n\n13\nWie bereits ausgeführt, hat es der Beschwerdeführer selbst zu verantworten,\ndass für das Jahr 1995 zwei ihn betreffende Schätzungen in Rechtskraft\nerwachsen sind, wobei diese Schätzungen von ihm nicht angefochten\nwurden. Die ESTV konnte daher davon ausgehen, dass die Umsatz- bzw.\nSteuerschätzung für das Jahr 1995 insgesamt zutreffend war, möglicherweise\nsogar unter den erzielten Umsätzen lag. Auf Grund dieser Reaktion des\nBeschwerdeführers war es für die Verwaltung daher naheliegend, im Rahmen\nder Schätzung für das 1. und 2. Quartal 1996 einen Aufschlag vorzunehmen.\nBei der von der ESTV vorgenommenen Schätzung errechnet sich der Umsatz\numgerechnet auf ein Jahr wie folgt: Fr. 28 000.-: 6,5 ´ 106,5 = Fr. 458 769.-\nUmsatz in 6 Monaten bzw. Fr. 917 538.- in 12 Monaten. Dieser durch Schätzung\nermittelte Jahresumsatz liegt mithin zwischen dem vom Beschwerdeführer\nam 27. Dezember 1994 im Fragebogen für Mehrwertsteuerpflichtige für das\nJahr 1994 selbst geschätzten Umsatz von ca. Fr. 750 000.- und den Angaben\nseines Treuhänders vom 4. November 1994, der den Jahresumsatz für das Jahr\n1994 auf ca. Fr. 1 000 000.- geschätzt hatte. Wenn im vorliegenden Fall das von\nder Verwaltung herangezogene Zahlenmaterial nur auf den ursprünglichen\nAngaben des Beschwerdeführers (vor dem Beginn seiner Steuerpflicht per\n1. Januar 1995) beruht, hat der Beschwerdeführer sich diesen Umstand selbst\nzuzuschreiben. Die von der ESTV vorgenommene Schätzung dürfte zwar mit\neiner erheblichen Ungenauigkeit behaftet sein, doch lässt diese Ausgangslage\neben kein präziseres Ergebnis zu. Das Ergebnis der Schätzung ist daher\nunter den gegebenen Umständen durch die SRK insgesamt als haltbar und\nangemessen zu bezeichnen.\ne. Insgesamt hat die ESTV für den betroffenen Zeitraum (1. und 2. Quartal\n1996) zutreffend eine interne Schätzung der Umsätze des Beschwerdeführers\nvorgenommen. Die von der Verwaltung gewählte Schätzungsmethode beruht\nauf haltbaren Überlegungen bzw. Berechnungen und ist daher nicht zu\nbeanstanden.\n[34] Zu beziehen bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale,\nEDMZ, 3000 Bern.\n[35] Zu beziehen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung\nMehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern.\n\n"}