{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-08-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-27--_1998-08-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004214.pdf?ID=150004214", "Checksum": "6b01de798d09781cdfce05715a1b19d9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.27 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 25.08.1998 JAAC 63.27 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 25.08.1998 JAAC 63.27 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 25.08.1998 JAAC 63.27 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:04", "Checksum": "09f4c78db6e020f1fce9bec1d90fc610", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 25.08.1998 JAAC 63.27 \r\n\n 11\nnichts darüber aus, welche Umsätze im fraglichen Zeitraum durch den\nSteuerpflichtigen erzielt wurden. Beispielsweise kann selbst aus Geschäften\nmit einem sehr grossen Umsatzvolumen (die der Mehrwertsteuer unterliegen)\nsogar ein Verlust resultieren (und mithin keine Verpflichtung zur Zahlung\ndirekter Steuern aus Einkommen auslösen), sodass die Aussagekraft einer\nVeranlagung zur direkten Steuer für die Schätzung des erzielten Umsatzes und\ndamit des Steuerbetrages an Mehrwertsteuer unbeachtlich ist. Dazu kommt,\ndass nach der Praxis der Steuerbehörden des Kantons Y. die provisorische\nVeranlagung allein auf der Basis der Angaben des Steuerpflichtigen\nvorgenommen wird, ohne die Steuererklärung des Steuerpflichtigen einer\nÜberprüfung zu unterziehen. Die Angaben des Steuerpflichtigen werden\ndurch die Steuerbehörden des Kantons Y. nämlich erst vor der definitiven\nVeranlagung geprüft. Auf die Veranlagung des Beschwerdeführers zur\ndirekten Steuer (Kanton und Gemeinde) konnte die ESTV für die Schätzung der\ngeschuldeten Mehrwertsteuer daher nicht abstellen.\nDes weiteren reichte der Beschwerdeführer das von ihm erstellte\n«Betriebsergebnis 1995» und die «Comptabilité 1996» der ESTV zum Nachweis\nfür die getätigten Umsätze ein. Das Geschäftsjahr 1995 weist dabei Einnahmen\n(Umsätze) auf, das Geschäftsjahr 1996 hingegen angeblich überhaupt keine\nEinnahmen. Die im Jahr 1995 getätigten Umsätze (das jedoch nicht Gegenstand\ndieses Beschwerdeverfahrens ist) wurden jedoch nur pauschal dargestellt.\nSo wird für «Kulturberatungen in Berner Seeland, Zürich, Rheintal» ein\nGesamtbetrag von total Fr. 6600.- angeführt. Eine detaillierte Aufschlüsselung\nder erzielten Umsätze lässt sich aus dieser Position nicht entnehmen. Der\nBeschwerdeführer macht geltend, dass er im Jahr 1995 eine «Provision aus\nKontrakt mit einem namentlich genannten Unternehmen in Nordkorea»\nvon 5% bei einer Vertragssumme von Fr. 430 000.-, mithin Fr. 21 500.-\nerhalten hätte. In der darauffolgenden Zeile seines Betriebsergebnisses\n1995 bezeichnet er diese Tätigkeit jedoch als «Beratung für den Neubau eines\nGewächshauses». Es ist somit nicht nachvollziehbar, ob der Beschwerdeführer\neine Vermittlungsprovision oder ein Beratungshonorar aus diesem Auftrag\nerhalten hat. Für das Jahr 1996 macht der Beschwerdeführer - wie bereits\nerwähnt - geltend, er habe überhaupt keine Umsätze erzielt. Derartige\nUngenauigkeiten und Widersprüche im Betriebsergebnis 1995 machen die\nvom Beschwerdeführer vorgelegten beiden Jahresrechnungen, die in ihrer\nStruktur gleich aufgebaut sind, für die Ermittlung der exakten Umsatzzahlen\nim 1. und 2. Quartal 1996 unbrauchbar.\nAuch die weiteren Positionen, die für die Jahre 1995 und 1996 unter der\nRubrik Ausgaben angeführt sind, vermögen die Glaubwürdigkeit der in\ndiesen «Jahresabschlüssen» angeführten Zahlen nicht zu erhöhen. So\nwerden beispielsweise die Bürokosten 1995 und 1996 für das gesamte Jahr\njeweils «pauschal» angegeben (je Fr. 600.-). Ebenfalls werden für nicht\nnäher spezifizierte Reisen nach Korea in beiden Jahren offensichtlich\nPauschalbeträge eingesetzt (1995: Fr. 7200.-; 1996: Fr. 3000.- und Fr. 3600.-).\nDie materielle Richtigkeit der Aufzeichnungen - insbesondere der\nJahresrechnungen des Beschwerdeführers - dürfte aus diesen Überlegungen\nnicht gegeben sein. Die getroffenen Feststellungen erschüttern die\nGlaubwürdigkeit der Aufzeichnungen (insbesondere des Jahresabschlusses\n1996) des Beschwerdeführers und die ESTV stützte sich zutreffend nicht auf\ndessen Umsatzangaben bei der Festsetzung der Mehrwertsteuer.\n\n"}