{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-08-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-27--_1998-08-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004214.pdf?ID=150004214", "Checksum": "6b01de798d09781cdfce05715a1b19d9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.27 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 25.08.1998 JAAC 63.27 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 25.08.1998 JAAC 63.27 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 25.08.1998 JAAC 63.27 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:04", "Checksum": "09f4c78db6e020f1fce9bec1d90fc610", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 25.08.1998 JAAC 63.27 \r\n\n 10\ndie ESTV war daher eine Schätzung des Umsatzes bzw. des Steuerbetrages\nvorzunehmen. Diese Schätzung der ESTV ist im folgenden durch die SRK zu\nüberprüfen.\nb.aa. Der Beschwerdeführer war bereits am 14. November 1995 für die\nSteuerperioden 1. und 2. Quartal 1995 mit einem Steuerbetrag von Fr. 16 000.-\nund am 9. Mai 1996 für die Steuerperioden 3. und 4. Quartal 1995 mit einem\nSteuerbetrag von Fr. 21 000.- eingeschätzt worden, wobei der Steuerpflichtige\noffensichtlich gegen diese beiden Schätzungen keine rechtlichen Schritte\nunternommen hat.\nDer ESTV stand zum Zeitpunkt der Schätzung (12. Dezember 1996) lediglich\njener vom Steuerpflichtigen ausgefüllte Fragebogen, den er vor der\nEintragung in das Register der Steuerpflichtigen ausgefüllt hat, mit näheren\nAngaben zu seiner Geschäftstätigkeit zur Verfügung. In diesem Fragebogen,\nvom Steuerpflichtigen am 27. Dezember 1994 ausgefüllt, bezifferte er\nseinen voraussichtlichen Jahresumsatz (ab 1995) aus seiner Tätigkeit als\n«Anbauberater» bzw. aus Importen von Pflanzen, etc. mit ca. Fr. 750 000.-.\nVorgängig hatte bereits der Treuhänder des Beschwerdeführers am\n4. November 1994 eine schriftliche Anfrage an die ESTV betreffend die\nmehrwertsteuerrechtliche Situation des Beschwerdeführers gerichtet und\ndabei den jährlichen steuerpflichtigen Umsatz des Beschwerdeführers mit ca.\nFr. 1 000 000 .- beziffert.\nDie Verwaltung musste daher mangels anderer Unterlagen zunächst von den\neigenen Umsatzangaben des Beschwerdeführers ausgehen und setzte den von\nihm zu bezahlenden Steuerbetrag anlässlich der Schätzung in Anlehnung an\ndie genannten voraussichtlichen Umsatzzahlen fest. Es ist davon auszugehen,\ndass der Beschwerdeführer die Angaben über den voraussichtlichen\nUmsatz im Jahr 1995 Ende 1994 in Kenntnis der voraussichtlichen\nGeschäftsentwicklung abgegeben hat. Die ESTV wusste zudem, dass der\nBeschwerdeführer die beiden vorausgegangenen Schätzungen, die insgesamt\nvollständig das Jahr 1995 betrafen, nicht beanstandet hatte. Sie konnte daher\nfür die Festsetzung des Steuerbetrages für den fraglichen Zeitraum davon\nausgehen, dass er mit einer Steuerbelastung von total Fr. 37 000.- für das\nJahr 1995 offenbar ohne weiteres einverstanden war. Erfahrungsgemäss\nakzeptieren Steuerpflichtige Schätzungen der Verwaltung, falls der so\nermittelte Steuerbetrag ungefähr der Realität entspricht bzw. insbesondere\ndann, wenn der Steuerbetrag geringer als der tatsächlich geschuldete Betrag\nausfällt. Aus diesem Grund konnte die ESTV ausserdem davon ausgehen, dass\nsich der Beschwerdeführer mit den durch Schätzung ermittelten Zahlen für\ndas Jahr 1995 indirekt einverstanden gezeigt hat.\nbb. Nachdem der Beschwerdeführer gegen die aus der EA vom 12. Dezember\n1996 resultierende Betreibung Rechtsvorschlag erhoben hatte, bestätigte\ndie ESTV mit Entscheid vom 5. Juni 1997 die Steuerforderung für das 1. und\n2. Quartal 1996 mit Fr. 28 000.-. Innert Frist reichte der Beschwerdeführer im\nRahmen der Einsprache verschiedene Unterlagen ein, die seiner Ansicht\nnach dazu geeignet wären, das Ergebnis der Schätzung zu entkräften.\nDer Beschwerdeführer verwies dabei zunächst auf die provisorische\nVeranlagung 1996 für die direkten Steuern (Kanton und Gemeinde). Eine\nVeranlagung betreffend die direkten Steuern, bei der ein allfälliger Gewinn\n(erzieltes steuerbares Einkommen) der Besteuerung unterliegt, sagt jedoch\n\n"}