{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-08-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-27--_1998-08-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004214.pdf?ID=150004214", "Checksum": "6b01de798d09781cdfce05715a1b19d9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.27 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 25.08.1998 JAAC 63.27 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 25.08.1998 JAAC 63.27 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 25.08.1998 JAAC 63.27 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:04", "Checksum": "09f4c78db6e020f1fce9bec1d90fc610", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 25.08.1998 JAAC 63.27 \r\n\n 9\nder vom Steuerpflichtigen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens der\nSRK eingereichten Abrechnungen bzw. anderer Unterlagen bestehen, ist\nam Grundsatz der Schätzung des Umsatzes für den fraglichen Zeitraum\nfestzuhalten.\nSofern durch den Steuerpflichtigen im Beschwerdeverfahren keine\n(verspätete) Abrechnung eingereicht wird bzw. weiterhin begründete\nZweifel an der Richtigkeit der (verspätet eingereichten) Abrechnung\nbestehen, so hat die SRK die Richtigkeit der Schätzung zu überprüfen. In\ndiesem Fall muss der Steuerpflichtige zur Anfechtung dieser Schätzung\nzusätzlich erklären, warum die Schätzung unzutreffend ist, wobei lediglich\ndie Vorlage einer Buchhaltung allein in der Regel nicht als ausreichende\nBegründung der Beschwerde anerkannt werden kann. Die SRK kann den\nangefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen.\nRügbar ist somit neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen\noder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts\nebenso die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Die SRK auferlegt sich\nindessen bei der Überprüfung von Ermessensveranlagungen eine\ngewisse Zurückhaltung, soweit die Zweckmässigkeit der Entscheidung\nin Frage steht. In Anbetracht des Charakters der SRK als Fachinstanz\ngeht die Kognitionseinschränkung aber etwas weniger weit als seinerzeit\nbeim Bundesgericht (unveröffentlichter Entscheid der SRK betreffend\nWarenumsatzsteuer in Sachen V. vom 9. Oktober 1996 [SRK 30/95], E. 3e).\nFreier Prüfung unterliegt im übrigen die Einhaltung der bei der Vornahme\neiner Ermessensveranlagung einzuhaltenden materiellrechtlichen Grundsätze\n(ASA 54 S. 220, 43 S. 241; unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts in\nSachen O. AG vom 8. August 1995, E. 3b; Rechtsfrage ist insbesondere, wann\ndie Voraussetzungen einer Ermessensveranlagung erfüllt sind [Fritz Gygi,\nBundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 280, mit Hinweisen auf die\nRechtsprechung]; zum Ganzen ausführlich: unveröffentlichter Entscheid\nder SRK betreffend Warenumsatzsteuer in Sachen V. vom 9. Oktober 1996\n[SRK 30/95], E. 3). Im Hinblick auf das Prinzip der Selbstveranlagung wird\ndie SRK jedoch nicht dazu verpflichtet sein, Instruktionsmassnahmen zur\nErmittlung des steuerbaren Umsatzes durchzuführen, da es Sache des\nSteuerpflichtigen ist, seine Umsätze zu deklarieren bzw. ordnungsgemässe\ngeschäftliche Aufzeichnungen zu führen.\n6. Im vorliegenden Fall ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer\neine den rechtlichen Anforderungen entsprechende Abrechnung (verspätet)\neingereicht hat, sodass auf diese Angaben abgestellt werden könnte. Falls\ndie vom Beschwerdeführer der SRK eingereichten Unterlagen nicht als\nrechtsgültige Abrechnung anerkannt werden können, ist die von der ESTV\nvorgenommene Schätzung zu überprüfen.\na. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen enthalten\nfür den fraglichen Zeitraum weder ein ausgefülltes (offizielles)\nAbrechnungsformular noch eine andere - von ihm selbst erstellte -\nAbrechnung, die den Anforderungen an Aufbau und Gliederung dieses\noffiziellen Abrechnungsformulars entspricht. Daher kann nicht auf eine vom\nBeschwerdeführer eingereichte Abrechnung abgestellt werden und durch\n\n"}