{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-08-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-27--_1998-08-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004214.pdf?ID=150004214", "Checksum": "6b01de798d09781cdfce05715a1b19d9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.27 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 25.08.1998 JAAC 63.27 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 25.08.1998 JAAC 63.27 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 25.08.1998 JAAC 63.27 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:04", "Checksum": "09f4c78db6e020f1fce9bec1d90fc610", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 25.08.1998 JAAC 63.27 \r\n\n 8\nSchätzung zu erbringen (vgl. ASA 61 S. 819, 58 S. 384, 50 S. 432 E. 1b; BGE\n105 Ib 186; unveröffentlichter Entscheid der SRK i.S. S. vom 19. Februar\n1998 [SRK 1997-021] E. 2b, unveröffentlichter Entscheid der SRK i.S. H. [SRK\n1997-045] E. 2b; unveröffentlichter Entscheid der SRK in Sachen V. vom\n9. Oktober 1996 [SRK 30/95], E. 3d). Erst wenn der Steuerpflichtige den\nNachweis dafür erbringt, dass der Vorinstanz bei der Schätzung grössere\nErmessensfehler unterlaufen sind, setzt die SRK ihr eigenes Ermessen an die\nStelle jenes der Vorinstanz.\nbb. Falls der Steuerpflichtige die Abrechnung jedoch erst im Verlauf des\nBeschwerdeverfahrens bei der SRK einreicht, bestehen folgende Möglichkeiten.\nDie ESTV kann den erlassenen Einspracheentscheid bis zum Abschluss des\nSchriftenwechsels im Beschwerdeverfahren in Wiedererwägung ziehen\nund einen (neuen) Einspracheentscheid erlassen, sodass die Beschwerde\neventuell gegenstandslos werden kann. Sonst kann die SRK nachstehende\nVorgehensweisen wählen: die SRK kann die Abrechnung (ganz oder teilweise)\nakzeptieren, wobei einem Steuerpflichtigen, der seiner Abrechnungspflicht\nnicht rechtzeitig nachgekommen ist, die Kosten für das Verfahren vor der SRK\nin der Regel aufzuerlegen sind. Falls begründete Zweifel an der Richtigkeit\nder vom Steuerpflichtigen verspätet eingereichten Abrechnung bestehen oder\nwenn die Abrechnung noch immer nicht eingereicht wird, ist die Schätzung\nauf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Die ESTV kann im Rahmen der von ihr\nbei der SRK einzureichenden Vernehmlassung jeweils einen entsprechenden\nAntrag stellen.\nDie SRK muss bei der Vorlage einer verspätet eingereichten Abrechnung bzw.\nanderer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichter Unterlagen nicht\njedes Dokument ohne weiteres als Abrechnung entgegennehmen. Die SRK\nhat zwar anerkannt, dass die Verwendung des «offiziellen Formulars» der\nESTV für die Erfüllung der Abrechnungspflicht nicht zwingend erforderlich ist.\nDie Einreichung der Abrechnung «in der vorgeschriebenen Form» durch den\nSteuerpflichtigen im Sinne von Art. 37 MWSTV ist grundsätzlich in dem Sinne\nzu verstehen, als dieser der ESTV die geforderten Informationen (materiell)\nzur Verfügung zu stellen hat, wobei dies ebenfalls eine Aufschlüsselung\nder Informationen nach bestimmten Kriterien miteinschliesst (z. B.\nUnterscheidung zwischen Dienstleistungen nach dem Normalsatz, dem\nreduzierten Satz oder dem Saldosteuersatz). Wenn der Steuerpflichtige\ndas offizielle Formular der Verwaltung jedoch nicht verwendet, muss er\ndennoch seine Abrechnung gemäss Aufbau und Gliederung entsprechend\ndiesem «offiziellen Formular» gestalten (vgl. unveröffentlichter Entscheid\nder SRK vom 24. Juni 1998 i. S. Z. [SRK 1997-089], S. 6 E. 3a). Auch im\nBeschwerdeverfahren ist dieser Formalismus einzuhalten. So kann die\nSRK nicht einfach die pauschale Behauptung eines Steuerpflichtigen, es\nwären überhaupt keine Umsätze erzielt worden, als (verspätet eingereichte)\nAbrechnung entgegennehmen. Auch in einem «Nullumsatz» können\nbeispielsweise von der Mehrwertsteuer befreite Umsätze enthalten sein,\ndie im Rahmen der Abrechnung zu deklarieren sind, sodass eine pauschale\nBehauptung, es sei gar kein (steuerpflichtiger) Umsatz erzielt worden, auf\njeden Fall einer Präzisierung bedarf. Falls eine derartige nachträgliche\n«Abrechnung» (pauschale Behauptung, es sei kein Umsatz erzielt worden)\nvon der SRK akzeptiert würde, bestünde die grosse Gefahr von Missbräuchen\ndurch den Steuerpflichtigen. Wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit\n\n"}