{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-08-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-27--_1998-08-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004214.pdf?ID=150004214", "Checksum": "6b01de798d09781cdfce05715a1b19d9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.27 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 25.08.1998 JAAC 63.27 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 25.08.1998 JAAC 63.27 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 25.08.1998 JAAC 63.27 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:04", "Checksum": "09f4c78db6e020f1fce9bec1d90fc610", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 25.08.1998 JAAC 63.27 \r\n\n 7\nim Rahmen einer Kontrolle des Betriebes bzw. der Geschäftsunterlagen des\nSteuerpflichtigen festgestellt werden können; eine Prüfung der Buchhaltung\ndes Steuerpflichtigen ist im Rahmen einer internen Schätzung im übrigen gar\nnicht möglich. Anzumerken ist, dass eine Schätzung keinen Strafcharakter hat,\nsondern lediglich dazu dient, den steuerpflichtigen Umsatz zu ermitteln. Von\neiner Schätzung zu unterscheiden sind strafrechtliche Massnahmen (z. B. die\nAusfällung von Bussen), um Widerhandlungen eines Steuerpflichtigen (z. B.\ndas Nichteinreichen von Abrechnungen) strafrechtlich zu sanktionieren.\nb. Naturgemäss weist die Methode der internen Schätzung, die - wie\nbereits ausgeführt - nicht auf einer Kontrolle des Betriebes bzw. der\nGeschäftsunterlagen des Steuerpflichtigen basiert, tendenziell mehr\nFehlerquellen auf, als eine Schätzung nach vorangehender Kontrolle des\nBetriebes. Dies entbindet die ESTV jedoch nicht davon, die individuellen\nVerhältnisse des Steuerpflichtigen möglichst exakt in die Schätzung\neinfliessen zu lassen. Wie bei der Schätzung nach der vorangehenden\nKontrolle des Betriebes bzw. der Geschäftsunterlagen des Steuerpflichtigen\ngibt es auch bei der internen Schätzung folgende zwei Methoden. Unter\nVerwendung der bereits der ESTV zur Verfügung stehenden Unterlagen (z. B.\nfrühere Abrechnungen, Ergebnisse früherer Kontrollen, Auskünfte Dritter,\nbetriebliche Kennzahlen wie Anzahl der Mitarbeiter, etc.) kann einerseits\ndurch die Verwaltung eine Rekonstruktion der Abrechnung vorgenommen\nwerden. Die Verwaltung hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der\nvorhandenen Ausgangsunterlagen die Schätzung vorzunehmen. Andererseits\nkann die ESTV die interne Schätzung auf Grund von Erfahrungszahlen\nvornehmen, die sie bei Kontrollen von Betrieben der gleichen Branche\ngewonnen hat. Bei der Vornahme der internen Schätzung ist die ESTV\nbis zum Erlass eines Entscheides nicht verpflichtet, weitergehende\nUntersuchungsmassnahmen vorzunehmen. Im Rahmen von Schätzungen\nfür mehrere aufeinanderfolgende Steuerperioden ist es insbesondere als\nzulässig anzusehen, wenn die Verwaltung sukzessive einen (jährlichen)\nAufschlag bei den geschätzten Umsätzen vornimmt, der jedenfalls auf\nwirtschaftlich plausiblen Überlegungen basieren muss. Es ist allerdings\nnicht das Ziel dieses Aufschlages, den Steuerpflichtigen zur Einhaltung des\nSelbstveranlagungsprinzips zu zwingen, dies ist vielmehr die Aufgabe eines\ngegen den fehlbaren Steuerpflichtigen geführten Strafverfahrens.\nc.aa. Die Schätzung durch die Verwaltung hat die durch den Steuerpflichtigen\nnicht eingereichte Abrechnung zu ersetzen. Praxisgemäss akzeptiert die ESTV\ndennoch im Verlauf des Entscheidverfahrens durch den Steuerpflichtigen\nverspätet eingereichte Abrechnungen. Die Verwaltung wird sogar bei einer\nderartigen Verspätung in der Regel die Steuer gemäss jener nachträglich\neingereichten Abrechnung festsetzen, sich eine Kontrolle vorbehalten und\ndem Steuerpflichtigen die Kosten des Entscheidverfahrens auferlegen. Auch\nwährend des Einspracheverfahrens nimmt die ESTV verspätet eingereichte\nAbrechnungen entgegen und sie zieht üblicherweise die erlassene Verfügung\nin Wiedererwägung. Im Rahmen dieses Einspracheverfahrens kann der\nSteuerpflichtige die vorgenommene Schätzung als solche bestreiten und\ner hat die Möglichkeit, die erforderlichen Beweismittel einzureichen, um\ndie Unrichtigkeit der durch die Verwaltung vorgenommenen Schätzung\nnachzuweisen. Sind die Voraussetzungen einer Ermessenstaxation erfüllt,\nobliegt es dem Steuerpflichtigen, den Beweis für die Unrichtigkeit der\n\n"}