{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-08-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-27--_1998-08-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004214.pdf?ID=150004214", "Checksum": "6b01de798d09781cdfce05715a1b19d9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.27 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 25.08.1998 JAAC 63.27 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 25.08.1998 JAAC 63.27 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 25.08.1998 JAAC 63.27 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:04", "Checksum": "09f4c78db6e020f1fce9bec1d90fc610", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 25.08.1998 JAAC 63.27 \r\n\n 6\nSteuerbetrages die Schätzung des geschuldeten Betrages unumgänglich.\nInsgesamt hat die ESTV zutreffend Vorschriften über die Buchführung\nder Mehrwertsteuerpflichtigen aufgestellt. Bei einer Verletzung dieser\nVorschriften durch den Steuerpflichtigen oder bei der Nichteinreichung der\nAbrechnung hat die Verwaltung die Verpflichtung, den steuerbaren Umsatz\ndurch eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen zu ermitteln.\nd. Die interne Schätzung durch die ESTV kann tendenziell nicht zu einem\ngleich exakten Ergebnis führen wie die Schätzung nach einer Kontrolle im\nBetrieb bzw. der Geschäftsunterlagen des Steuerpflichtigen. Bei der internen\nSchätzung stehen der Verwaltung naturgemäss weniger Kenntnisse über den\nSteuerpflichtigen zur Verfügung, als nach einer vorangegangenen Kontrolle,\nes handelt sich mithin um eine «grobe Schätzung». Die ESTV muss vor allem\nin jenen Fällen, bei denen ein schnelles Handeln erforderlich ist, ein Mittel in\nder Hand haben, um den Umsatz eines Steuerpflichtigen sofort schätzen zu\nkönnen, dies geschieht durch eine interne Schätzung.\nWenn die interne Fristenkontrolle der ESTV zeigt, dass ein Steuerpflichtiger\ndas Selbstveranlagungsprinzip verletzt hat, so ist die Verwaltung\nkeineswegs verpflichtet, vor der schätzungsweisen Ermittlung des Umsatzes\ndieses Steuerpflichtigen eine Kontrolle in dessen Betrieb bzw. seiner\nGeschäftsunterlagen durchzuführen. Es genügt vielmehr, wenn der Umsatz\ndes Steuerpflichtigen von der ESTV durch eine interne Schätzung ermittelt\nwird und sich die Verwaltung eine spätere Kontrolle vorbehält. In diesem\nSinne handelt es sich bei der internen Schätzung nicht um eine definitive,\nsondern um eine provisorische Schätzung. Die interne Schätzung kann\nzu einer definitiven Schätzung werden, wenn diese interne Schätzung\nin Rechtskraft erwächst und die ESTV in der Folge auf eine Kontrolle im\nBetrieb bzw. der Geschäftsunterlagen des Steuerpflichtigen verzichtet.\nDer Steuerpflichtige hat jedoch keinen Rechtsanspruch auf eine Kontrolle\nseines Betriebes bzw. seiner Geschäftsunterlagen durch die ESTV vor der\nermessensweisen Festsetzung des geschuldeten Steuerbetrages. Die Methode\nder internen Schätzung ist zur Ermittlung des Steuerbetrages als sachgerecht,\nangemessen, praktikabel sowie mit Art. 4 BV als vereinbar anzusehen und\ndeshalb vom Richter nicht zu beanstanden. Eine derartige Regelung bildet\neine unabdingbare Voraussetzung für das Funktionieren des Systems der\nMehrwertsteuer und in diesem Punkt kann mutatis mutandis auf die bereits\nunter dem Recht der Warenumsatzsteuer durch das Bundesgericht ergangene\nRechtsprechung betreffend Schätzung abgestellt werden. Nachstehend\nsind die Voraussetzungen für die Anwendung der internen Schätzung, die\ndabei anzuwendenden Methoden und die Überprüfung durch die SRK zu\nuntersuchen.\n5.a. Voraussetzung für die Anwendung des Verfahrens der internen Schätzung\nist immer eine Verletzung des Selbstveranlagungsprinzips durch den\nSteuerpflichtigen. Ein derartiger Fall liegt einmal immer dann vor, wenn\nder Steuerpflichtige die Abrechnung innert Frist nicht einreicht. Ein weiterer\nAnwendungsfall für die interne Schätzung ist dann gegeben, wenn durch\ndie Verwaltung ein Fehler in der Abrechnung des Steuerpflichtigen (intern)\nentdeckt wird, wobei in diesem Fall verschiedene Ursachen denkbar sind.\nBei diesen Fällen handelt es sich jedoch nicht um einen Fehler in der\nBuchhaltung des Steuerpflichtigen (bzw. auch nicht um eine Verletzung der\nihm obliegenden Buchführungspflicht), da derartige Unkorrektheiten erst\n\n"}