{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-08-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-27--_1998-08-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004214.pdf?ID=150004214", "Checksum": "6b01de798d09781cdfce05715a1b19d9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.27 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 25.08.1998 JAAC 63.27 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 25.08.1998 JAAC 63.27 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 25.08.1998 JAAC 63.27 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:04", "Checksum": "09f4c78db6e020f1fce9bec1d90fc610", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 25.08.1998 JAAC 63.27 \r\n\n 5\nEine derartige Regelung bildet eine unabdingbare Voraussetzung für das\nFunktionieren des Systems der Mehrwertsteuer und in diesem Punkt kann die\nVerwaltung auf die bereits unter dem Recht der Warenumsatzsteuer durch das\nBundesgericht ergangene Rechtsprechung betreffend Buchführung abstellen.\nBei beiden Steuerarten, die auf dem Prinzip der Selbstveranlagung beruhen,\nsind geschäftliche Aufzeichnungen, die der Steuerpflichtige zu führen hat, der\nAusgangspunkt für die Berechnung der Steuer.\n4.a. Die Vorschriften der Mehrwertsteuerverordnung über die\nErmessenseinschätzung (Art. 48 MWSTV) stützen sich ebenfalls direkt auf\nArt. 8 Abs. 1 UeB BV. Diese Verfassungsnorm begründet mangels weiterer\nVorgaben einen sehr weiten Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers mit\nBezug auf die Ermessenseinschätzung (vgl. Entscheid der SRK vom 11. Juli\n1996 i. S. T. AG [SRK 23/95], E. 4b). Nach Art. 48 MWSTV nimmt die ESTV\neine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor, wenn keine oder nur\nunvollständige Aufzeichnungen vorliegen bzw. die ausgewiesenen Ergebnisse\nmit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen.\nb. Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor, bzw. genügen\ndie Unterlagen des Steuerpflichtigen nicht, das heisst die Verstösse gegen\ndie formellen Buchhaltungsregeln sind derart schwerwiegend, dass sie die\nmaterielle Richtigkeit der Buchhaltungsergebnisse in Frage stellen, so ist\ndie ESTV nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffend\ndie Warenumsatzsteuer berechtigt und verpflichtet, seine Umsätze nach\npflichtgemässem Ermessen durch Schätzung festzulegen (BGE 105 Ib\n182 ff. mit Hinweisen; ASA 61 S. 819, 61 S. 532 f., 59 S. 563). Dabei hat die\nVerwaltung diejenige Schätzungsmethode zu wählen, die den individuellen\nVerhältnissen im Betrieb des Steuerpflichtigen soweit als möglich Rechnung\nträgt, auf plausiblen Angaben beruht und deren Ergebnis der wirklichen\nSituation möglichst nahe kommt (ASA 61 S. 819, 52 S. 238). In Betracht\nfallen einerseits Methoden, die auf eine Ergänzung oder Rekonstruktion der\nungenügenden Buchhaltung hinauslaufen, andererseits Umsatzschätzungen\naufgrund unbestrittener Teil-Rechnungsergebnisse in Verbindung mit\nErfahrungssätzen (ASA 63 S. 239, 52 S. 238). Diese Rechtsprechung betreffend\ndie Warenumsatzsteuer hat die ESTV für ihre Praxis beim Vollzug der\nMehrwertsteuer übernommen.\nc. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann eine Schätzung durch die\nVerwaltung entweder nach vorangehender Kontrolle des Betriebes des\nSteuerpflichtigen (insbesondere der Geschäftsbücher) oder ohne eine derartige\nKontrolle vor Ort vorgenommen werden (sogenannte «interne Schätzung»),\ndies jedoch unter dem Vorbehalt einer späteren Kontrolle. Die interne\nSchätzung wird vor allem dort Anwendung finden, wo der Steuerpflichtige\nseiner Aufzeichnungs- und Abrechnungspflicht nicht nachgekommen\nist bzw. er nicht einmal rudimentäre geschäftliche Aufzeichnungen\nvorweisen kann oder er seine Abrechnung gar nicht eingereicht hat. Obwohl\nArt. 48 MWSTV keine Unterscheidung zwischen einer Schätzung mit einer\nvorhergehenden Kontrolle und einer Schätzung ohne vorgängige Kontrolle\n(interne Schätzung) vornimmt, ist die fragliche Praxis der Verwaltung nicht\nzu beanstanden. Zur Durchsetzung der Zahlungen des Steuerpflichtigen\nmuss die Verwaltung über ein Mittel verfügen, um den Steuerbetrag\nfestzusetzen, falls der Steuerpflichtige seiner Abrechnungspflicht nicht\noder nur ungenügend nachkommt. In diesem Fall ist zur Festsetzung des\n\n"}