{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-08-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-27--_1998-08-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004214.pdf?ID=150004214", "Checksum": "6b01de798d09781cdfce05715a1b19d9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.27 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 25.08.1998 JAAC 63.27 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 25.08.1998 JAAC 63.27 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 25.08.1998 JAAC 63.27 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:04", "Checksum": "09f4c78db6e020f1fce9bec1d90fc610", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 25.08.1998 JAAC 63.27 \r\n\n(...)\n3.a. Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem\nSelbstveranlagungsprinzip (Art. 37 f. MWSTV; vgl. Ernst Blumenstein / Peter\nLocher, System des Steuerrechts, 5. Aufl., Zürich 1995, S. 384 f.). Dies bedeutet,\ndass der Steuerpflichtige selber und unaufgefordert über seine Umsätze und\nVorsteuern abzurechnen hat und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der\nAbrechnungsperiode den geschuldeten Steuerbetrag (Steuer vom Umsatz\nabzüglich Vorsteuern) an die ESTV abzuliefern hat. Mit anderen Worten\nist hierfür kein Tätigwerden der Verwaltung verlangt. Die ESTV ermittelt\nnur dann an Stelle des Steuerpflichtigen, wenn dieser seinen Pflichten nicht\nnachkommt (vgl. Alois Camenzind / Niklaus Honauer, Handbuch zur neuen\nMehrwertsteuer [MWST], Bern 1995, S. 267 f. Rz. 994 ff.). Der Steuerpflichtige\nhat seine Steuerforderung selbst festzustellen, er ist allein für die vollständige\nund richtige Versteuerung seiner steuerbaren Umsätze und für die korrekte\nErmittlung der Vorsteuer verantwortlich (vgl. Kommentar des Eidgenössischen\nFinanzdepartementes zur Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni\n1994 [Kommentar EFD][34], S. 38). Ein Verstoss des Steuerpflichtigen gegen\n\n4\ndiesen Grundsatz ist nach der Ansicht der SRK als schwerwiegend anzusehen,\nda durch die Nichteinhaltung dieser Vorschrift der Steuerpflichtige die\nordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer und damit das Steuersystem\nals solches gefährdet (vgl. den rechtskräftigen Entscheid der SRK vom\n2. Oktober 1997 in Sachen M. c. ESTV [SRK 6/97], E. 3c mit Hinweisen).\nb. Die Bestimmungen der Mehrwertsteuerverordnung über die\nBuchführung (Art. 47 MWSTV) stützen sich direkt auf Art. 8 Abs. 1 der\nÜbergangsbestimmungen (UeB) der Bundesverfassung der Schweizerischen\nEidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (BV, SR 101). Mangels weiterer Vorgaben\nbegründet diese Verfassungsnorm einen sehr weiten Gestaltungsspielraum des\nVerordnungsgebers mit Bezug auf die Buchführung (vgl. Entscheid der SRK\nvom 11. Juli 1996 i. S. T. AG [SRK 23/95], E. 4b). Nach Art. 47 Abs. 1 MWSTV hat\nder Steuerpflichtige seine Geschäftsbücher so einzurichten, dass sich daraus\ndie Tatsachen, welche zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges der\nSteuerpflicht von Bedeutung sind, leicht und zuverlässig ermitteln lassen.\nDie ESTV kann hierüber nähere Bestimmungen aufstellen, was sie mit dem\nErlass der «Wegleitung für Steuerpflichtige» vom Herbst 1994 und Frühling\n1997[35] («Wegleitung», Rz. 870 ff.) bzw. der Broschüre «Rechnungswesen\nMehrwertsteuer» vom Februar 19942 getan hat. Der Steuerpflichtige hat zu\nbeachten, dass das Verfolgen der Geschäftsvorfälle vom Einzelbeleg über\ndie Buchhaltung bis zur Mehrwertsteuer-Abrechnung sowie in umgekehrter\nRichtung ohne Zeitverlust gewährleistet sein muss (vgl. Art. 47 Abs. 1 MWSTV\nin Verbindung mit Wegleitung Rz. 882, bzw. Broschüre Rechnungswesen\nMehrwertsteuer, S. 11).\nEine Häufung von formellen Fehlern und Mängeln der buchmässigen\nAufzeichnungen oder einzelne grobe Verstösse sind geeignet, die materielle\nRichtigkeit der Aufzeichnungen als Ganzes in Frage zu stellen. Besonders\nhohen Anforderungen muss etwa die detaillierte und chronologische Führung\neines Kassabuches genügen (Hans Gerber, Die Steuerschätzung [Veranlagung\nnach Ermessen], Steuer Revue 1980, S. 306). Das Bundesgericht hat betreffend\ndas Recht der Warenumsatzsteuer entschieden, dass der Steuerpflichtige\nselbst bei geringem Barverkehr zur Führung zumindest eines einfachen\nordentlichen Kassabuches verpflichtet ist. Der Steuerpflichtige ist zwar nicht\ngehalten, kaufmännische Bücher im Sinne des Handelsrechts zu führen,\ndie Bücher müssen die erzielten Umsätze jedoch lückenlos erfassen und\ndie entsprechenden Belege sind aufzuheben (Archiv für Schweizerisches\nAbgaberecht [ASA] 63 S. 236, 55 S. 574).\nc. Die fragliche Praxis der ESTV, wonach auch von einem nicht im\nHandelsregister eingetragenen und auch nicht buchführungspflichtigen\nMehrwertsteuerpflichtigen verlangt wird, Geschäftsbücher zu führen,\ndamit eine Verfolgung der Geschäftsvorfälle vom Einzelbeleg über die\nBuchhaltung bis zur Mehrwertsteuer-Abrechnung (bzw. auch umgekehrt)\nmöglich ist, verstösst nicht gegen den Gestaltungsspielraum (unter Beachtung\ndes Rechtsgleichheitsgebotes), den der Gesetzgeber der Verwaltung\neingeräumt hat. Die von der ESTV aufgestellte Regelung, wonach der\n(nicht buchführungspflichtige) Steuerpflichtige seine Geschäftsbücher\nzumindest so zu führen hat, dass sämtliche Einnahmen und Ausgaben\nin chronologischer Reihenfolge erfasst, sowie sämtliche Kunden- und\nLieferantenbelege gesammelt werden, wird von der SRK als sachgerecht,\nangemessen, praktikabel sowie mit Art. 4 BV als vereinbar angesehen.\n\n"}