{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-08-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-27--_1998-08-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004214.pdf?ID=150004214", "Checksum": "6b01de798d09781cdfce05715a1b19d9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.27 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 25.08.1998 JAAC 63.27 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 25.08.1998 JAAC 63.27 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 25.08.1998 JAAC 63.27 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:04", "Checksum": "09f4c78db6e020f1fce9bec1d90fc610", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 25.08.1998 JAAC 63.27 \r\n\n 2\ninsbesondere damit begründet, dass X. keine aussagekräftigen Aufzeichnungen\nvorgelegt habe und die provisorische Veranlagung für die Kantons- und\nGemeindesteuern 1996 des Kantons Y. keinen Schluss auf den von ihm in\nder fraglichen Periode erzielten Umsatz zulassen würde.\nB. Mit Eingabe vom 2. Dezember 1997 erhob X. (Beschwerdeführer) gegen\nden Einspracheentscheid der ESTV vom 13. November 1997 fristgerecht\nBeschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK). Da\ndie Beschwerdeschrift nicht den formellen Anforderungen von Art. 52 Abs. 1\ndes Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren\n(VwVG, SR 172.021) entsprach, forderte die SRK den Beschwerdeführer mit\nSchreiben vom 12. Dezember 1997 auf, die Beschwerde bis zum 5. Januar 1998\nzu verbessern und ebenfalls bis zu diesem Termin einen Kostenvorschuss von\nFr. 2500.- zu bezahlen.\nIn der Eingabe vom 4. Januar 1998 ersuchte der Beschwerdeführer um\neine Fristerstreckung zur Vorlage der angeforderten Unterlagen bis zum\n15. Januar 1998. Gleichzeitig brachte er vor, dass er nicht in der Lage sei,\nden Kostenvorschuss von Fr. 2500.- zu bezahlen, da er de facto arbeitslos sei.\nMit Schreiben vom 7. Januar 1998 forderte die SRK den Beschwerdeführer\nauf, seine Mittellosigkeit nachzuweisen und erstreckte ihm gleichzeitig\nantragsgemäss die Frist zur Verbesserung der Beschwerde bzw. Einreichung\nder Unterlagen bis zum 15. Januar 1998.\nC. Der Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe vom 14. Januar 1998\ngeltend, gemäss seinen Betriebsergebnissen 1995 und 1996 wäre ein\nmehrwertsteuerpflichtiger Umsatz von insgesamt Fr. 6600.- durch ihn erzielt\nworden, dies ergebe einen Steuerbetrag von total Fr. 429.-. Ende 1994 habe er\nerwartet, dass er in Zukunft in der Schweiz mehrere Aufträge realisieren\nwerde, doch sei es in der Folge nicht zu entsprechenden Abschlüssen\ngekommen. Im Jahr 1995 habe er einen Auftrag von einer nordkoreanischen\nFirma an eine holländische Firma mit einer Auftragssumme von Fr. 430 000.-\nvermittelt, wobei er aus diesem Geschäft eine Provision von 5% (Fr. 21 500.-)\nerzielt habe. Diese Provision sei bereits in seinem Betriebsergebnis 1995\nberücksichtigt worden. Anfang 1997 habe er die Tätigkeit auf seinem\nbisherigen Gebiet als (selbständiger) Anbauberater eingestellt und er\nprüfe derzeit alternative Berufsmöglichkeiten. Seit dem 1. Januar 1997 sei\ner ohne Beschäftigung und Einkommen, da er ein letztes Projekt in der\nSchweiz nicht habe zum Abschluss bringen können. Des weiteren machte\nder Beschwerdeführer Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen.\nMit Zwischenentscheid vom 22. Januar 1998 entschied der Präsident der SRK\nüber das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von der Zahlung\nder Verfahrenskosten und bewilligte ihm die unentgeltliche Rechtspflege\nin diesem Umfang. Dieser Zwischenentscheid ist unangefochten in Rechtskraft\nerwachsen.\nD. Mit Vernehmlassung vom 30. März 1998 beantragte die ESTV die\nkostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei auf\nden 1. Januar 1995 als Steuerpflichtiger im Register eingetragen worden,\ndoch sei er seit dem Beginn der Steuerpflicht seiner Abrechnungspflicht nicht\nnachgekommen. Auch für den in diesem Verfahren massgebenden Zeitraum (1.\nund 2. Quartal 1996) sei keine Änderung des Verhaltens des Steuerpflichtigen\nfeststellbar gewesen. Nachdem der Beschwerdeführer trotz Mahnungen seiner\n\n3\nAbrechnungspflicht nicht nachgekommen sei, habe eine ermessensweise\nFestsetzung der Steuerschuld auf den Betrag von Fr. 28 000.- vorgenommen\nwerden müssen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen seien\nnicht als ordnungsgemäss geführte Geschäftsbücher im Sinne von Art. 47\nAbs. 1 MWSTV anzusehen und könnten daher nicht berücksichtigt werden. Da\nfür den massgeblichen Zeitraum keine verwertbaren Unterlagen vorliegen\nwürden, sei die ESTV zur Vornahme einer Schätzung nach pflichtgemässem\nErmessen befugt und verpflichtet gewesen. Ein Steuerpflichtiger müsse\nallfällige Nachteile, die sich aus einer Schätzung ergeben können, hinnehmen;\nwer keine oder nur unvollständige Bücher führe und angerufene besondere\nUmstände nicht wenigstens glaubhaft mache, habe einen allfälligen Nachteil\nseinem eigenen Verhalten zuzuschreiben. Anspruch auf eine günstigere\nUmsatzschätzung habe er nur, wenn die angefochtene Umsatzschätzung\noffensichtlich nicht der Wirklichkeit entspreche.\nAusgangspunkt für die konkrete Schätzung seien die eigenen Angaben\ndes Beschwerdeführers anlässlich der Eintragung in das Register der\nSteuerpflichtigen gewesen, wonach er im Jahr 1994 einen Umsatz von\nvermutlich ca. Fr. 750 000.- erzielen werde. Die bereits der Einsprache\nbeigelegten Unterlagen (insbesondere «Betriebsergebnis 1995» und\n«Comptabilité 1996») seien für die Festsetzung der Mehrwertsteuer\nunbrauchbar gewesen. Aus diesem Grund sei dem Beschwerdeführer\nseitens der ESTV Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einreichung\nder massgeblichen Unterlagen (Abrechnungen) gegeben worden, wobei\nder Beschwerdeführer davon keinen Gebrauch gemacht habe. Die vom\nBeschwerdeführer vorgelegte (provisorische) Veranlagung betreffend die\ndirekten Steuern (Kanton bzw. Gemeinde) liesse keinen Rückschluss auf die\nerzielten Umsätze zu. Auf Grund der Akten seien keine Indizien vorgelegen,\nwelche eine andere Beurteilung zugelassen hätten, mithin sei die Schätzung\ndurch die Verwaltung rechtmässig und zutreffend vorgenommen worden.\n\nAus den Erwägungen:\n\n"}