5. (Auferlegung der Kosten des Entscheid- und Einspracheverfahrens) 6. Zusammenfassend ist die Beschwerde daher insgesamt abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor der SRK aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten für das Verfahren vor der SRK werden mit Fr. 200.- (bestehend aus Spruchund Schreibgebühren) festgesetzt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 100.- in diesem Teilbetrag verrechnet. [33] Zu beziehen bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, EDMZ, 3000 Bern.