7 die notwendigen Unterlagen (Formulare) rechtzeitig und ohne Mahnung seinerseits zu erhalten, ist unbeachtlich. Das Selbstveranlagungsprinzip sieht eben gerade vor, dass die rechtzeitige Ablieferung des Steuerbetrages ausschliesslich im Verantwortungsbereich des Steuerpflichtigen liegt. d. Insgesamt ist daher von der Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung von Verzugszins für die verspätet entrichtete Mehrwertsteuer für das 3. Quartal 1995 auszugehen und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 5. (Auferlegung der Kosten des Entscheid- und Einspracheverfahrens) 6. Zusammenfassend ist die Beschwerde daher insgesamt abzuweisen.