38 Abs. 2 MWSTV ab, die folgenden Wortlaut aufweist: «2 Bei verspäteter Zahlung wird ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet.» Die Verzinsungspflicht für verspätet geleistete Steuerzahlungen hängt nach dieser Vorschrift weder von einer Mahnung noch von einem Verschulden seitens des Steuerpflichtigen ab. Die Verzugszinssätze werden gemäss Art. 81 Bst. h MWSTV durch das Eidgenössische Finanzdepartement festgelegt (vgl. Stephan Kuhn / Peter Spinnler, Mehrwertsteuer, Muri/Bern 1994, S. 111). Der Steuerpflichtige gerät ohne vorangehende Mahnung durch die ESTV in Verzug; ein Verzugszins ist immer verschuldensunabhängig (Kommentar EFD, S. 38).