Auch bei diesem Text handelt es sich um eine Bestimmung mit klarem Wortlaut, wobei die ESTV weder Art. 4 BV verletzt noch ihren Gestaltungsspielraum überschreitet, wenn sie dem Steuerpflichtigen die alleinige Pflicht zur Zahlung des geschuldeten Steuerbetrages auferlegt. Unter diesen Umständen hat der Richter nicht einzugreifen und das Ermessen der Verwaltung durch sein eigenes zu ersetzen. d. Die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen (für nicht oder verspätet entrichtete Steuern) leitet sich aus der Bestimmung von Art. 38 Abs. 2 MWSTV ab, die folgenden Wortlaut aufweist: «2 Bei verspäteter Zahlung wird ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet.