Der Steuerpflichtige ist auch in diesem Fall verpflichtet, ohne ein vorheriges Tätigwerden bzw. eine Mitwirkung der ESTV (durch Zusendung von Formularen, Aufforderung zur Zahlung, etc.) die geschuldete Steuer zu bezahlen, wobei die Pflicht zur Entrichtung dieser Beträge unabhängig von der Vornahme der Abrechnung der Mehrwertsteuer im Sinne von Art. 37 MWSTV besteht. Auch bei diesem Text handelt es sich um eine Bestimmung mit klarem Wortlaut, wobei die ESTV weder Art. 4 BV verletzt noch ihren Gestaltungsspielraum überschreitet, wenn sie dem Steuerpflichtigen die alleinige Pflicht zur Zahlung des geschuldeten Steuerbetrages auferlegt.