1 Innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode hat der Steuerpflichtige auch die für diesen Zeitraum geschuldete Steuer (Steuer vom Umsatz abzüglich Vorsteuern) an die Eidgenössische Steuerverwaltung einzuzahlen.» Ein weiterer Ausfluss des Selbstveranlagungsprinzips ist die Verpflichtung des Steuerpflichtigen zur Ablieferung der geschuldeten Steuerbeträge an die Verwaltung.