Die ESTV verletzt Art. 4 BV nicht bzw. überschreitet ihren Gestaltungsspielraum nicht, wenn sie dem Steuerpflichtigen die ausschliessliche Verpflichtung zur Abrechnung der geschuldeten Steuer auferlegt. Der Umstand, dass die ESTV ein Formular für die Mehrwertsteuerabrechnung erstellt hat, bedeutet einerseits eine Vereinfachung für den Steuerpflichtigen, der damit weiss, welche Informationen in welcher Gliederung die Verwaltung im Rahmen der Abrechnung benötigt, andererseits stellt die Verwendung des Formulars ebenfalls eine Erleichterung für die ESTV dar, da die ausgefüllten Formulare ohne weiteres durch die EDV verarbeitet werden können.