Mit Schreiben vom 19. November 1997 teilte der Beschwerdeführer der SRK unaufgefordert mit, dass er seiner Ansicht nach das Recht habe, von der ESTV - wie alle anderen Steuerpflichtigen auch - rechtzeitig und ohne Mahnung seinerseits die erforderlichen Unterlagen (Formulare) zu erhalten. Gerade der Umstand, wonach sich aus den Akten der ESTV weder ein Hinweis auf die verspätete Zustellung des Abrechnungsformulars noch Telefonnotizen über seine Telefonanrufe (Urgenzen betreffend die Zusendung des Abrechnungsformulars) befunden hätten, zeige deutlich, dass diese Anrufe durch die ESTV als unbedeutend hingenommen worden seien. Aus den Erwägungen: