Die Auferlegung der Verfahrenskosten rechtfertige sich ebenfalls, zumal der vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsvorschlag durch die ESTV beseitigt werden musste. Mit Schreiben vom 19. November 1997 teilte der Beschwerdeführer der SRK unaufgefordert mit, dass er seiner Ansicht nach das Recht habe, von der ESTV - wie alle anderen Steuerpflichtigen auch - rechtzeitig und ohne Mahnung seinerseits die erforderlichen Unterlagen (Formulare) zu erhalten.